Schwangerschaft - rechtliche Rahmenbedingungen

In Deutschland bestehen für Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen besondere Gesetzte und Schutzvorschriften. Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. Neben dem Mutterschutzgesetz gibt es eine Reihe weiterer Regelungen zum Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz. Auf dieser Seite möchten wir einen Überblick über den rechtlichen Rahmen geben und aufzeigen, welche Unterstützungen das Institut schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen anbietet.

Grundlagen Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen sowie für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.

Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

Aufgabe des Mutterschutzes

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdung der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelds außerhalb der Mutterschutzfristen sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen.

Neuregelungen zum Mutterschutz

Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Mutterschutzgesetz und weitere gesetzliche Regelungen

Neben dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche weitere Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefährdungen, Überforderung und vor der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Neben dem Mutterschutzgesetz und dem Leitfaden zum Mutterschutz haben wir die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften in der linken Spalte aufgeführt und mit den Texten verlinkt.

Angebote des Instituts

Entsprechend des Mutterschutzgesetzes ist es schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen u.a. nicht erlaubt mit toxischen Chemikalien oder radioaktiven Stoffen zu arbeiten, außerdem sind Tätigkeiten verboten, die regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten, die permanentes Stehen, Strecken oder Biegen erfordern. 

  1. Erstellung eines individuellen Arbeitsplans
    Die Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände können in Abhängigkeit des Forschungsthemas sehr unterschiedlich sein. So gibt es Themen, die schwerpunktmäßig mit Laborarbeit verbunden sind oder aber Themen, die sich mit mathematischen Modulierungen oder Grundlagen der Bioinformatik beschäftigen und in Folge dessen am Computer bearbeitet werden können. Deshalb wird für schwangere Mitarbeiterinnen in Abstimmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Instituts ein individueller Arbeitsplan entworfen. Sofern Laborarbeiten mit Chemikalien anstehen, die der Schwangeren oder dem ungeborenen Kind schaden könnten, so müssen Lösungen gefunden werden. Bei technischen Assistentinnen oder Laborantinnen besteht in solchen Fällen  die Möglichkeit die Frauen mit anderen Aufgaben zu betrauen. Bei Doktorandinnen oder Postdoktorandinnen, die befristet eingestellt sind und an einem Forschungsthema arbeiten um ihren Doktorgrad zu erhalten und ihre Karriere voranzutreiben, müssen andere Lösungen gefunden werden, damit es durch die Schwangerschaft nicht zu beruflichen Benachteiligungen kommt. 

  2. Schwangerenlabor 
    Sofern die Wissenschaftlerinnen selber nicht mit Mutter oder Kind gefährdenden Stoffen arbeiten, aber ihre Kolleginnen und Kollegen, mit denen sie sich ein Labor teilen, besteht die Möglichkeit trotzdem die Laborarbeiten fortzusetzen. In diesem Falle können die Arbeiten in einem extra  ausgewiesenen Schwangerenlabor durchgeführt werden. In diesem Labor befinden sich keine gefährlichen Chemikalien und die Laborplätze sind ausschließlich den schwangeren Mitarbeiterinnen vorbehalten.

  3. Personelle Unterstützung
    Je nach Sachlage besteht die Möglichkeit die Forschungsarbeit mit der Unterstützung von Technischen Assistentinnen oder studentischen Hilfskräften weiterzuführen. Die Wissenschaftlerin entwirft ihre Versuche und bespricht diese mit einer ihr zur Unterstützung zugeteilten Person. Diese führt die Versuche dann im Labor durch.

  4. Vertragsverlängerung
    Kommt es durch Schwangerschaft, Mutterschutzzeit und Kinderbetreuung nach der Geburt zu Zeitverzögerungen  der wissenschaftlichen Arbeit bietet das Institut die Möglichkeit einer Vertragsverlängerungen an, die individuell und fallspezifisch gewährt wird.

URS

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